Die Pflegereform verstehen

Durchblick im Pflegedschungel – was das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) für Pflegebedürftige und Angehörige konkret ändert.

PNOG-Verfahrensstand
ReferentenentwurfKabinettsbeschlussBundestag/BundesratInkrafttreten

Stand der Recherche: Referentenentwurf seit 05.06.2026 in Abstimmung, Kabinettsbeschluss zum Zeitpunkt der letzten Prüfung noch nicht erfolgt. Inkrafttreten frühestens 01.01.2027. Alle Angaben auf dieser Seite beziehen sich auf den Referentenentwurf und können sich bis zur endgültigen Verabschiedung noch ändern.

Mit dem Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) plant die Bundesregierung die umfassendste Reform der Pflegeversicherung seit Jahren. Diese Seite fasst zusammen, was sich laut aktuellem Referentenentwurf konkret ändert – geordnet danach, was für die meisten Pflegebedürftigen und Angehörigen zuerst relevant wird. Am Ende jedes Abschnitts steht, was heute schon gilt, was sich ändern soll und wer davon betroffen ist.

1. Pflegegrade: höhere Punkt-Schwellenwerte

Die sechs Bewertungsmodule der Pflegebegutachtung und ihre Gewichtung (Mobilität 10 %, Selbstversorgung 40 %, Krankheits-/therapiebedingte Anforderungen 20 %, Alltagsleben 15 % sowie Kognition/Kommunikation und Verhaltensweisen gemeinsam 15 %) bleiben nach jetzigem Stand unverändert. Was sich ändert, ist die Punktzahl, ab der ein Pflegegrad zuerkannt wird: Der Referentenentwurf hebt die Schwellenwerte für die Pflegegrade 1 bis 3 an und knüpft damit an im Jahr 2013 wissenschaftlich empfohlene Werte an.

Pflegegrad Schwelle aktuell Schwelle PNOG-Entwurf
PG 1ab 12,5 Punktenab 15 Punkten
PG 2ab 27 Punktenab 30 Punkten
PG 3ab 47,5 Punktenab 50 Punkten
PG 4ab 70 Punktenunverändert
PG 5ab 90 Punktenunverändert
Besitzstandsschutz: Bereits eingestufte Personen behalten ihren Pflegegrad. Die neuen Schwellenwerte sollen nur für Neuanträge und Höherstufungsanträge nach Inkrafttreten gelten. Ein unabhängiger Expertenbeirat soll die Einstufungskriterien künftig laufend überprüfen; konkrete weitere Änderungen daraus stehen noch nicht fest. Eine ausführliche, bildliche Erklärung der Module und Schwellenwerte findest du im Pflegecockpit.

2. Verhinderungspflege & Kurzzeitpflege

Aktuell teilen sich Verhinderungspflege (Ersatzpflege zu Hause) und Kurzzeitpflege (befristeter stationärer Aufenthalt) seit dem 1. Juli 2025 bereits ein gemeinsames, flexibel nutzbares Jahresbudget von 3.539 € ab Pflegegrad 2. Der PNOG-Entwurf führt dieses Prinzip als Überbrückungsbudget fort, senkt dabei aber den Betrag – auf bis zu 1.855 €/Jahr für Pflegegrad 2/3 und bis zu 2.285 €/Jahr für Pflegegrad 4/5. Eine für viele Familien wichtige Einschränkung: Das Überbrückungsbudget soll laut Entwurf nicht mehr für frei organisierte private Ersatzpflege (etwa durch Nachbarn oder Bekannte) nutzbar sein, sondern nur noch für zugelassene Pflegedienste und Einrichtungen.

3. Pflegegrad 1: weniger eigenständige Leistungen

Pflegegrad 1 – die niedrigste Einstufung, bei der noch kein Pflegegeld oder keine Pflegesachleistung gezahlt wird – ist von der Reform besonders betroffen. Heute ist der Entlastungsbetrag von 131 €/Monat die einzige Geldleistung, die Pflegegrad 1 überhaupt zusteht. Der Referentenentwurf wandelt den Entlastungsbetrag in ein Sozialraumbudget um (175 €/Monat ab 25 Jahren bzw. 300 €/Monat unter 25 Jahren) – nur noch für Pflegegrad 2 bis 5. Das würde bedeuten: Pflegegrad 1 verliert nach jetzigem Entwurfsstand den Zugang zu dieser Leistung vollständig, während höhere Anteile für die höhergradig Pflegebedürftigen reserviert werden.

4. Pflegebegleitung (Pflegeberatung & Pflegekurse)

Pflegeberatung (§ 7a SGB XI) und die kostenlosen Pflegekurse für Angehörige (§ 45 SGB XI) sollen zu einem neuen Bündel-Anspruch namens Pflegebegleitung zusammengefasst werden. Beide Angebote bleiben unabhängig vom Pflegegrad nutzbar, sobald ein Pflegegrad besteht oder beantragt wurde. Wichtig für die zeitliche Einordnung: Die Pflegebegleitung soll laut Entwurf erst ab 2028 kommen – ein Jahr später als die übrigen hier genannten Änderungen, die für 2027 vorgesehen sind.

5. Stationäre Leistungen (vollstationäre Pflege)

Bei vollstationärer Pflege zahlt die Pflegekasse einen festen Zuschuss je Pflegegrad (aktuell 131 € bei PG 1 bis 2.096 € bei PG 5). Die Differenz zu den tatsächlichen Heimkosten – vor allem der einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE) sowie Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten – trägt der Pflegebedürftige selbst. Laut einer Auswertung des Verbands der Ersatzkassen (vdek) lag dieser Eigenanteil im ersten Heimjahr bundesweit im Juli 2026 bei durchschnittlich 3.364 €/Monat, mit deutlichen regionalen Unterschieden. Ein politisch immer wieder diskutierter „Sockel-Spitze-Tausch" – ein gedeckelter Eigenanteil, den Rest übernimmt die Kasse – ist im aktuellen PNOG-Referentenentwurf allerdings keine beschlossene Regelung, sondern derzeit nur ein Prüfauftrag. Verlässliche Zahlen dazu gibt es noch nicht.

6. 42 €-Pflegehilfsmittelpauschale

Zur Klarstellung, weil hier oft zugespitzt berichtet wird: Die monatliche 42 €-Pauschale für zuzahlungsfreie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (§ 40 Abs. 2 SGB XI) wird nach aktuellem Entwurfsstand nicht ersatzlos gestrichen. Der Referentenentwurf sieht vor, sie als eigenständige Einzelleistung aufzulösen und in das neue Entlastungsbudget zu integrieren, das aus dem heutigen Pflegegeld hervorgeht. Ob das im Ergebnis für den Einzelnen mehr oder weniger Geld bedeutet, hängt vom individuellen Verbrauch und den übrigen Ansprüchen aus dem Entlastungsbudget ab – eine pauschale Verschlechterung lässt sich daraus nicht ableiten. Das Gesetzgebungsverfahren ist an dieser Stelle noch nicht abgeschlossen, wir aktualisieren diesen Abschnitt bei neuem Stand.

7. Weitere Änderungen im Überblick

Pflegegeld (§ 37) und Pflegesachleistung (§ 36) sollen in ein Entlastungsbudget bzw. Sachleistungsbudget überführt werden – mit leicht höheren Beträgen je Pflegegrad. Die vollständige Beitrags- und Betragsübersicht mit direktem Vorher-Nachher-Vergleich findest du auf der Seite Wie nehme ich Leistungen in Anspruch.

Zeitplan

Der Referentenentwurf liegt seit dem 05.06.2026 vor. Der Kabinettsbeschluss war zum Zeitpunkt der letzten Prüfung dieser Seite noch nicht erfolgt; im Gespräch waren zuletzt mehrere September-Termine. Nach Kabinettsbeschluss folgen die parlamentarischen Beratungen in Bundestag und Bundesrat. Ein Inkrafttreten wird frühestens zum 01.01.2027 erwartet – für die Pflegebegleitung (Pflegeberatung/Pflegekurse) nennt der Entwurf abweichend erst 2028.

Da es sich um einen Referentenentwurf handelt, können sich Details, Bezeichnungen und Beträge im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch ändern. Diese Seite wird aktualisiert, sobald sich der Verfahrensstand ändert.

Klarstellung zum Namen „Pflegecockpit"

Im Rahmen des PNOG ist ein amtliches digitales Angebot mit dem Namen „Pflegecockpit" geplant. Cockpit-Pflege.de ist damit nicht identisch und steht in keiner Verbindung zu diesem amtlichen Vorhaben. Unsere Seite „Pflegecockpit" (erreichbar über die Hauptnavigation) ist ein privates Informations- und Vorbereitungsangebot der Allpacare-Akademie und kein amtliches Produkt der Pflegeversicherung.

Pflegebegutachtung meistern

Der Videokurs „Pflegebegutachtung meistern" gibt dir einen tiefen Einblick in das Begutachtungsverfahren – aus der Perspektive der Begutachterin, mit 25 Jahren Erfahrung in der Pflege.

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