Pflegegrad verstehen, bevor der Termin kommt

Pflegegeld, Pflegesachleistung & Co. – und was der PNOG-Entwurf daraus macht.

Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Leistungen der Pflegeversicherung nach aktuellem Recht – geordnet danach, wofür du sie einsetzt. PFLEGEREFORM 2027: Mit dem Schalter blendest du überall dort, wo es eine Änderung gibt, ein, was der PNOG-Referentenentwurf ab 2027 daraus macht.

Aktuelles Recht anzeigenPNOG 2027
Für zu Hause, laufend

Pflegegeld

REFORM 2027: Entlastungsbudget

Pflegegeld bekommst du ausgezahlt, wenn du die Pflege selbst organisierst – etwa durch Angehörige. Du kannst frei darüber verfügen, musst aber ab Pflegegrad 2 regelmäßig einen Beratungsbesuch (§ 37.3) nachweisen.

Pflegegrad Pflegegeld (§ 37) Pflegereform 2027→ Entlastungsbudget
PG 2347 €
PG 3599 €
PG 4800 €
PG 5990 €
Für zu Hause, laufend

Pflegesachleistung

REFORM 2027: Sachleistungsbudget

Die Pflegesachleistung übernimmt die Kosten eines ambulanten Pflegedienstes. Sie lässt sich mit dem Pflegegeld anteilig kombinieren, wenn Angehörige und Pflegedienst sich die Versorgung teilen.

Pflegegrad Pflegesachleistung (§ 36) Pflegereform 2027→ Sachleistungsbudget
PG 2796 €
PG 31.497 €
PG 41.859 €
PG 52.299 €
Für Auszeiten und Ausfälle

Verhinderungspflege & Kurzzeitpflege

REFORM 2027: Überbrückungsbudget

Beide Leistungen springen ein, wenn die übliche Pflegeperson ausfällt oder eine Pause braucht: Verhinderungspflege bezahlt die Ersatzpflege zu Hause (z. B. durch Nachbarn, Bekannte oder einen Pflegedienst), Kurzzeitpflege einen befristeten Aufenthalt in einer stationären Einrichtung, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt. Seit dem 1. Juli 2025 teilen sich beide Leistungen ab Pflegegrad 2 ein gemeinsames Jahresbudget von 3.539 €, das du flexibel auf beide Zwecke verteilen kannst – eine Vorpflegezeit von sechs Monaten ist dafür nicht mehr nötig, und der Anspruch auf Verhinderungspflege beträgt bis zu acht Wochen im Jahr.

Leistung Betrag
Verhinderungspflege + Kurzzeitpflege (gemeinsamer Jahresbetrag, ab PG 2) → Überbrückungsbudget 3.539 €/Jahr, frei auf beide Zwecke verteilbar bis 1.855 €/Jahr (PG 2/3), bis 2.285 €/Jahr (PG 4/5)
Für Entlastung im Alltag

Entlastungsbetrag

REFORM 2027: Sozialraumbudget

Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden für Angebote zur Unterstützung im Alltag – etwa Betreuungsgruppen, Alltagsbegleitung oder hauswirtschaftliche Hilfen durch anerkannte Anbieter. Nicht verbrauchte Monatsbeträge werden automatisch angespart und können bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden.

Leistung Betrag
Entlastungsbetrag (§ 45b, PG 1–5) → Sozialraumbudget 131 €/Monat (alle Pflegegrade) 175 €/Monat (ab 25 Jahren) bzw. 300 €/Monat (unter 25 Jahren), nur noch PG 2–5
Für Orientierung und Wissen

Pflegeberatung

REFORM 2027: Pflegebegleitung (ab 2028)

Der Anspruch auf eine individuelle Pflegeberatung (§ 7a) sowie kostenlose Pflegekurse für Angehörige (§ 45) besteht unabhängig vom Pflegegrad, sobald ein Pflegegrad vorliegt oder ein Antrag gestellt wurde. Beide Angebote helfen vor allem dabei, den Alltag zu organisieren und Pflegetechniken zu erlernen.

Leistung Anspruch
Pflegeberatung (§ 7a) + Pflegekurse (§ 45) → Pflegebegleitung kostenlos, unabhängig vom Pflegegrad neuer Bündel-Anspruch „Pflegebegleitung", erst ab 2028
Für Verbrauchsmaterial

42 €-Hilfsmittelpauschale

REFORM 2027: geht im Entlastungsbudget auf

Für zuzahlungsfreie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch – etwa Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen – übernimmt die Pflegekasse jeden Monat einen Pauschalbetrag, meist direkt über eine monatliche Hilfsmittelbox statt per Erstattung.

Leistung Betrag
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (§ 40 Abs. 2) 42 €/Monat, alle Pflegegrade als eigenständige Leistung entfällt, geht im Entlastungsbudget auf
Für den Umbau der Wohnung

Wohnumfeldverbesserung

REFORM 2027: keine Änderung geplant

Für bauliche Maßnahmen, die häusliche Pflege ermöglichen oder erleichtern – etwa eine ebenerdige Dusche, ein Treppenlift, die Verbreiterung von Türen oder der Umbau zu einem barrierefreien Bad – bezuschusst die Pflegekasse bis zu 4.180 €. Wichtig: Dieser Betrag gilt je Maßnahme, nicht nur einmal im Leben. Ändert sich die Pflegesituation später erneut – etwa weil zusätzlich ein Treppenlift nötig wird, nachdem zuvor nur das Bad umgebaut wurde – kann für die neue Maßnahme erneut der volle Zuschuss beantragt werden. Leben mehrere Pflegebedürftige im selben Haushalt, addieren sich die Zuschüsse für eine gemeinsam genutzte Maßnahme (z. B. bis zu 8.360 € für ein Ehepaar).

Leistung Betrag
Wohnumfeldverbessernde Maßnahme (§ 40 Abs. 4), je Maßnahme bis zu 4.180 €, mehrfach nutzbar bei geänderter Pflegesituation
Für den Umzug ins Heim

Stationäre Leistungen

REFORM 2027: Sockel-Spitze-Tausch nur diskutiert, kein Entwurfsinhalt

Bei vollstationärer Pflege zahlt die Pflegekasse einen festen Zuschuss je Pflegegrad. Die Differenz zu den tatsächlichen Heimkosten – der sogenannte einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE) plus Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten – trägt der Pflegebedürftige selbst. Laut einer Auswertung des Verbands der Ersatzkassen (vdek) lag der bundesweite Eigenanteil im ersten Heimjahr im Juli 2026 bei durchschnittlich 3.364 € im Monat – mit spürbaren regionalen Unterschieden. Ein Leistungszuschlag mindert den pflegebedingten Eigenanteil mit der Wohndauer automatisch: 15 % im ersten Jahr, 30 % ab dem 13. Monat, 50 % ab dem 25. Monat und 75 % ab dem 37. Monat.

Pflegegrad Zuschuss der Pflegekasse
PG 1131 €
PG 2805 €
PG 31.319 €
PG 41.855 €
PG 52.096 €

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